Als Unterhaltspflichtiger oder Unterhaltsberechtigter selbst klagen oder durch einen Anwalt vertreten lassen?

Kann ich als Unterhaltspflichtiger oder Unterhaltsberechtigter selbst klagen oder muss ich mich durch einen Anwalt vertreten lassen?

 

In Unterhaltsangelegenheiten besteht seit dem 01.09.2009 vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Dies bedeutet, den Antrag für eine Abänderungsklage muss ein zugelassener Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen.

Zwar kann sich jeder Bürger vor dem Amtsgericht in der Regel selbst vertreten. Grundsätzlich besteht Anwaltszwang nur vor den höheren Gerichten, wie vor dem Landgericht und/oder dem Oberlandesgericht.

Die gesetzlichen Vorschriften hierzu findet man in § 78 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dort ist auch geregelt, in welchen familienrechtlichen Verfahren eine Vertretung zwingend durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen muss – also in welchem Fällen ein Anwaltszwang vor dem Familiengericht besteht.

Neben dem Unterhaltsverfahren muss der Antragsteller auch in einem Scheidungsverfahren durch einen Anwalt vertreten werden. Der Anwaltszwang in selbständigen Unterhaltsverfahren ist in § 114 Abs. 1 FamFG geregelt. Eine Ausnahme gilt nur für Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 4 FamFG.

Der Gesetzgeber hat sich für die vorgenannte Regelung im Hinblick auf die komplizierten Unterhaltsberechnungen entschieden. Eine Unterhaltsberechnung muss sowohl die Gesetzgebung, als auch die aktuelle Rechtsprechung und die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte berücksichtigen, was selbst in einfachen Fällen ohne anwaltliche Vertretung und Unterstützung nur schwer möglich ist.

 

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