Für Ihr gutes Gefühl bei Gewaltschutzverfahren

Die Trennung von einem langjährigen Partner ist mit enormen Emotionen und häufig auch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Dies führt bedauerlicherweise immer wieder zu Übersprungshandlungen in Form von Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen gegenüber dem langjährigen Partner. Nach dem Gewaltschutzgesetz besteht die Möglichkeit, für jeden Partner eine Abstandsverfügung oder eine Zuweisung der Ehewohnung zu beantragen. Diese Verfahren werden vor dem Familiengericht verhandelt und entschieden. Dabei stehen wir Ihnen zur Seite und für Sie ein.

Damit Sie sich keine Sorgen machen müssen

Mit höchster Kompetenz im Familienrecht stehen wir Ihnen in den Gewaltschutzverfahren als Rechtsbeistand zur Verfügung. Wir fertigen für Sie die erforderlichen Anträge und vertreten Sie vor Gericht. Dies gilt sowohl für antragstellende Partner, die auf eine Abstandsverfügung gegen ihren ehemaligen Partner angewiesen sind, als auch für die Abwehr zu Unrecht gestellter Anträge im Gewaltschutzverfahren.

Im Rahmen der Gewaltschutzverfahren kommt es in der Regel zusätzlich zu gegenseitigen Strafanzeigen. Wir fertigen für Sie die erforderlichen Strafanzeigen an und beraten Sie zu den Voraussetzungen und Folgen. Daneben stehen wir auch für eine Strafverteidigung vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht an Ihrer Seite.

Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, beraten wir Sie zu den rechtlichen Voraussetzungen zu der Durchführung eines Verfahrens zur Vaterschaftsanfechtung oder Vaterschaftsfeststellung. Wir vertreten Ihre Interessen vor den Familiengerichten, um eine Vaterschaft anzufechten oder diese für ein Kind feststellen zu lassen.

Wir setzen uns für Ihr Vermögen ein

Im Rahmen der Vermögensteilung ist bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft am Ende einer Ehe ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Das heißt im Klartext: Es wird bestimmt, wieviel Vermögen jeder Ehepartner in der Ehe aufgebaut hat. Derjenige, der mehr Vermögen während der Ehezeit erwirtschaftet hat, ist dem anderen Ehepartner zur Zahlung eines Ausgleichs (dem Zugewinnausgleich) verpflichtet.

Wir berechnen mögliche Zugewinnausgleichsansprüche und versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Ehepartner für Sie auszuhandeln. Gelingt dies nicht, setzen wir Ihre Ansprüche vor Gericht durch oder beraten den Zahlungspflichtigen zu den Möglichkeiten Zahlungsansprüche im Rahmen der Auseinandersetzung zu begrenzen.

Zur Vermögensteilung gehört auch der vom Gesetz vorgeschriebene Versorgungsausgleich. Das bedeutet, dass die Rentenanwartschaften, die jeder Ehegatte während der Ehezeit in der gesetzlichen Rente oder bei einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge erworben hat, zunächst ermittelt und dann ausgeglichen werden. Wir erläutern Ihnen die komplexe gesetzliche Regelung zum Versorgungsausgleich und beraten Sie zu den Möglichkeiten eines teilweise oder vollständig vereinbarten gegenseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft bringt in der Regel auch die Teilung des gemeinsamen Hausrates mit sich. Grundsätzlich sollte unbedingt eine einvernehmliche Aufteilung der Hausratsgegenstände ausgehandelt werden. Wir erläutern Ihnen die gesetzlichen Regelungen zur Hausratsteilung und setzen Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

Häufig haben Ehepartner während der Ehe eine gemeinsame Immobilie erworben und sind oft jeweils zur Hälfte Eigentümer des Hausanwesens. Zusätzlich müssen gemeinsame Verbindlichkeiten bedient werden. Unser oberstes Ziel ist, eine ausgewogene Lösung auszuhandeln, die finanziell darstellbar ist. Dabei sollen gemeinsame minderjährige Kinder möglichst nicht aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen werden. Dies erfordert oft die Herbeiführung einer vollständigen rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung des Eigentums. Unser Fachanwalt für Familienrecht unterstützt Sie darin.

Sollte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden können, kommt eine Teilungsversteigerung des Hausanwesens in Betracht. Dabei stellt einer der Miteigentümer, gegebenenfalls auch gegen den Willen des anderen Eigentümers, einen Antrag auf Zwangsversteigerung des Objekts. Nach erfolgter Versteigerung, bei der auch jeder Miteigentümer mitbieten kann, wird der Erlös nach Abzug der Verbindlichkeiten und Kosten zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Wir beraten Sie kompetent zum Verfahren der Teilungsversteigerung, formulieren die erforderlichen Anträge und begleiten Sie zum Termin.

Ihr Fachanwalt für Vermögensteilung

Fachanwalt für Familienrecht und Eherecht aus Koblenz

Thomas Rompelberg

Sekretariat Sandra Rosien
rosien@ssbp.de
rompelberg@ssbp.de
0261 91506-62

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