Das Gesetz sieht eine Abnahmepflicht vor, sofern das herzustellende Werk mangelfrei ist, also so hergestellt wurde, wie es geplant war. Sofern Mängel vorliegen, kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Hier muss jedoch beachtet werden, dass sogenannte Unwesentliche Mängel nicht geeignet sind, die Abnahme zu verweigern. Ob dies vorliegt, ist jeweils Frage des Einzelfalls und lässt sich pauschal nicht beantworten. Bei optischen Mängeln wird eher eine Unbeachtlichkeit anzunehmen sein, bei Mängeln, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen eher eine Erheblichkeit.