Eine Abänderungsklage gemäß §§ 238 bis 240 FamFG kann auch für einen abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung ist ebenfalls, dass die Lebensverhältnisse, die beim Abschluss des Vergleichs zugrunde gelegt worden sind, sich wesentlich geändert haben. Bei einer Abänderungsklage für einen abgeschlossenen Vergleich gilt, wie bei einer Abänderungsklage für eine gerichtliche Entscheidung, dass die geänderten Umstände dem Antragsteller bei der Entscheidung noch nicht bekannt sein dürfen. Auch hier kommt eine rückwirkende Abänderungsklage nicht in Betracht.